
Vertrags- und Lieferbedingungen der Firma GEORG GROSS GmbH + Co, Ulm (Stand Juni 2004)
1. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der oben genannten Firma, im weiteren Text „Fahrzeugbauer“ genannt, und für alle Verträge des Fahrzeugbauers mit dem Kunden (Käufer oder Auftraggeber). Alle Vereinbarungen zwischen dem Fahrzeugbauer und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Der Kunde ist an eine Bestellung drei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Fahrzeugbauer die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt. Der Umfang der Lieferung oder Leistung richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung. Der Fahrzeugbau-er ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
3. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, so hat der Fahrzeugbauer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises/Werk-lohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Fahrzeugbauer einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
4. Der Kunde ermächtigt den Fahrzeugbauer, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzu-führen.
5. Überführung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
6. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Fahrzeugbauer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land.
II. Kostenvoranschlag
1. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen unverbindlich oder verbindlich.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind alle Arbeiten im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Fahrzeugbauer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach seiner Abgabe gebunden, soweit im Kostenvoranschlag nicht eine kürzere Bindungsfrist festge-setzt worden ist.
3. Zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leis-tungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
4. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Ge-samtpreis darf bei Berechnung des Auftrages nur mit Zu-stimmung des Kunden überschritten werden.
III. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Barzahlungsrabatt oder Skonto werden nur dann Ver-tragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Etwaige, am Tage der Lieferung zur Erhe-bung gelangende auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen sowie zwischenzeitliche umlagefähige Steuererhöhungen können in jedem Fall dem Kunden zu-sätzlich in Rechnung gestellt werden. Material- und Lohn-kosten sind lediglich für die Dauer von vier Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung verbindlich. Danach können erhöhte Lohn- und Materialkosten auf den Kun-den umgelegt werden.
2. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Auch Weitergebung und Prolongation gel-ten nicht als Erfüllung.
3. Mit der Ablieferung oder dem Empfang der Leistung des Fahrzeugbauers ist die Gegenleistung des Kunden fällig. Für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt kann der Fahrzeugbauer Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zuzüglich Umsatzsteuer auch ohne Mahnung berechnen, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Anderenfalls kommt der Kunde mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Leistung spätestens mit Ablauf von 30 Tagen der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung in Verzug (§ 286, Abs. 3 BGB).
4. Gegen die Ansprüche des Fahrzeugbauers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Zahlungsverzug
1. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungs-pflichten oder den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Fahrzeugbauers nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentum des Fahrzeugbauers, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird die gesamte Restforderung des Fahrzeugbauers fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut. Der Fahrzeugbauer ist dann berechtigt, sofort die Herausgabe ggf. Herausgabe an einen Dritten Vorbehalts- oder Siche-rungs-Miteigentümer, unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Der Kunde trägt alle durch den Besitzwechsel des Fahrzeugs entstehende Kosten. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, das in Besitz genommene Fahrzeug nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten, und zwar zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten auf die Gesamtforderung gegen den Kunden verrechnet und ein etwaiger Übererlös an ihn ausbezahlt. Der Fahrzeugbauer ist verpflichtet, das Fahr-zeug zu dem Schätzwert abzurechnen, den ein amtlich anerkannter Sachverständiger feststellt, wenn der Kunde eine solche Abrechnung unverzüglich bei Herausgabe des Fahrzeugs verlangt.
2. Eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungs- Miteigentums des Fahrzeugbauers liegt auch dann vor, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Drit-ten, Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeugs berechtigt wird.
3. Die Bestimmungen der Ziff. 1. und 2. gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Kunden, die im Han-delsregister eingetragen sind. Im Falle anderer Kunden kann der Fahrzeugbauer die Kreditierung der Zahlungsverpflichtung kündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens zehn von Hundert, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre fünf von Hundert, des Teilzahlungspreises in Verzug ist und der Fahrzeugbauer dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die gleichen Rechte stehen dem Fahrzeugbauer zu, wenn der Kunde mit der Einlösung von Wechseln oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät. Der Fahrzeugbauer ist außerdem berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Der Minderwert des Fahrzeuges oder des Aufbaus wird auch in diesem Falle durch die Schätzung eines amtlich anerkannten Sachverständigen festgestellt.
4. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.
V. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder, falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt. Fordert der Kunde vor Lieferung irgendeine Abänderung des Liefergegenstandes, so läuft die Lieferfrist bis zum Ablauf des Tages der Verständigung über die Ausführung nicht; der Fahrzeugbauer ist berechtigt, bei solchen nachträglichen Änderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen.
2. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbind-lichen Lieferfrist den Fahrzeugbauer auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Lieferung, kommt der Fahrzeugbauer in Ver-zug.
3. Der Kunde kann im Falle des Verzuges dem Fahrzeug-bauer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei von ihm nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Fahrzeugbauers auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Fahrzeugbauer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Ist der Kunde jedoch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist dem Fahrzeugbauer in jedem Fall des Leistungsverzuges zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziff. V. Abs. 3.
5. Bei unverschuldetem Unvermögen des Fahrzeugbauers oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und anderen außerhalb des Machtbereiches des Fahrzeugbauers liegenden Tatsachen, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Beide Parteien haben dann das Recht, vier Mo-nate nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Fahrzeugbauer behält sich Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Fahrzeugbauers für den Käufer bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind.
7. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau wie den von dem Fahrzeugbauer hergestellten Fahrzeugaufbau. Soweit der Kfz-Hersteller oder der Fahrzeugbauer zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden.
VI. Abnahme
1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige das Fahrzeug am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten des Fahrzeugbauers durchzuführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder an seinen Beauftragten als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.
2. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im Rückstand, ist der Fahrzeugbauer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt der Fahrzeugbauer Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des KaufpreisesIWerklohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Fahrzeugbauer einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht der Fahrzeugbauer von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann er unbeschadet seiner sonstigen Rechte über sei-nen Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum des Fahrzeugbauers. Hat der Fahrzeugbauer nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs sind oder werden.
2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruf-lichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammen-hang mit dem Kaufgegenstand entstehen. Darüber hinaus erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem vorgenannten Kunden auch für die Forderungen, die der Fahrzeugbauer aus seinen laufenden Geschäftsbezie-hungen gegenüber dem Kunden hat. Auf Verlangen des Kunden ist der Fahrzeugbauer zum Verzicht auf den Ei-gentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
3. Liefert der Fahrzeugbauer Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- und Bol-zenverbindungen abgenommen werden können, oder lie-fert er Zubehör (Ladebrücken, Ladekrane, Isolierungen, Inneneinrichtungen usw.), so gilt,
a) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahr-zeug im Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte dem Fahrzeugbauer Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Der Fahrzeugbauer erhält das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt dem Fahrzeug-bauer aushändigt. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Drit-ten in Verbindung zu setzen.
b) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahr-zeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist ver-pflichtet, dem Fahrzeugbauer das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu über-tragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zum Fahrzeugbauer das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahr-zeug- oder Anhängerbriefes.
4. Im Reparaturfalle ist der Kunde zur Sicherungsübereig-nung und zur leihweisen Benutzung des Fahrzeugs ver-pflichtet, wenn ihm das reparierte Fahrzeug nach Fertig-stellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparatur-kosten ausgehändigt wird. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzo-gen, sobald das Fahrzeug an den Kunden unter Zurück-behaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes aus-gehändigt wird.
5. Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Fahrzeugbauers bestehen, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Auftragsgegenstan-des ohne schriftliche Zustimmung des Fahrzeugbauers unzulässig. Wird der Auftragsgegenstand vor Zahlung von dem Kunden mit Zustimmung des Fahrzeugbauers weiter veräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräuße-rungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber des Auftragsgegenstandes an den Fahrzeug-bauer abgetreten. In diesem Fall bleibt der Kunde bis auf Widerruf als Treuhänder des Fahrzeugbauers zur Einzie-hung der Forderung aus Lieferung oder Leistung berech-tigt und verpflichtet. Dem Fahrzeugbauer steht während der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zum Be-sitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Brief dem Fahrzeugbauer aus-gehändigt wird.
6. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Fahr-zeugbauers hingewiesen und dieser ist unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Fahrzeugbauer seine Eigen-tumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Fahrzeugbauer die in diesem Zusam-menhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtli-chen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Siche-rungseigentums ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Fahrzeug-bauer zustehen. Der Fahrzeugbauer ist auch berechtigt, die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die Versicherungs-leistungen sind bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Auf-baus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versi-cherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Fahrzeugbauers zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.
8. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigen-tumsvorbehalts oder Sicherungseigentums das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort, und zwar, abgesehen von Notfällen, in der Werkstatt des Fahrzeugbauers oder in einer vom Fahrzeugbauer anerkannten Werkstatt aus-führen zu lassen.
9. Soweit bei Werkleistungen eingebaute Zubehör-, Ersatz-teile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Fahrzeugbauer steht wegen seiner Forderung aus einem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Ge-genständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderun-gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilliefe-rungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht wer-den, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusam-menhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Ti-tel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
IX. Sachmangelhaftung
1. Sachmangelansprüche des Käufers aus Lieferung neuer Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen verjähren in 6 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
2. Sachmangelansprüche des Käufers aus Lieferung ge-brauchter Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen ver-jähren in 6 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstan-des.
3. Sachmangelansprüche des Kunden wegen Sachmängeln aus Werkleistungen verjähren in 6 Monaten ab Abnahme des Werkes.
4. Abweichend von IX., Nr. 1 und 2 gilt für neue Kaufge-genstände und Werkleistungen eine Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Ablieferung, beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Aufbauten oder Fahrzeugteilen der Aus-schluss jeglicher Sachmangelhaftung, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffent-lich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben wei-tergehende Ansprüche unberührt.
6. Sachmangelansprüche gelten für Fahrzeuge, die der Fahrzeugbauer im eigenen Namen liefert, sowie von ihm hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinbauten und von ihm durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für solche eingebauten Teile, die der Fahrzeugbauer nicht herstellt. Bei Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydrau-likanlagen, Keilriemen, Kühlaggregaten und Planstoffen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern werden die dem Fahrzeugbauer gegen den Erzeuger wegen eines Man-gels zustehenden Ansprüche an den Kunden hierdurch abgetreten, soweit es sich bei dem Kunden um eine juris-tische Person des öffentlichen Rechts, ein Öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann han-delt, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsge-werbes gehört. Der weitere Kundenkreis hat Sachman-gelansprüche wegen der im vorstehenden Satz genann-ten Einzelteile gegen den Fahrzeugbauer nur, wenn diese Ansprüche zunächst gegenüber dem Erzeuger der Einzel-teile geltend gemacht worden sind und der Erzeuger die-se Ansprüche innerhalb angemessener Frist nicht erfüllt.
7. Sachmangelansprüche müssen möglichst unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich erhoben wer-den. Die Mangelbeseitigung muss bei dem Fahrzeugbau-er selbst ausgeführt werden, es sei denn, er teilt dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer be-stimmten anderen Firma ausgeführt werden können.
8. Die Sachmangelansprüche beschränken sich auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die er-setzt werden, sind dem Fahrzeugbauer einzusenden oder vorzulegen. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Die aufgrund des Sachmangels entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauen-de Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr ein-gebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.
9. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages ver-langen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelba-ren oder mittelbaren Schadens des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, der Fahrzeugbauer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
10. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Liefer-gegenstandes Sachmängel aufgrund des Auftrags gel-tend machen.
11. Sachmängelansprüche erlöschen,
a) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von dem Fahrzeugbauer nicht ge-nehmigten Weise verändert worden ist,
b) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung der Fahr-zeugbauer nicht genehmigt hat,
c) wenn der Kunde die Vorschrift des Fahrzeugbauers über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt,
d) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach Prüfung des Fahrzeugbauers ein ursächlicher Zusam-menhang zwischen diesen Vorgängen und dem festge-stellten Mangel besteht (ggf. Sachverständigengutachten, z.B. DEKRA).
12. Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmangelhaftung ausgeschlossen. Das gilt auch für Beschädigungen, La-gerungs- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
13. Bestreitet der Fahrzeugbauer das Vorliegen eines Sach-mangels, entscheidet die für den Sitz des Fahrzeugbau-ers zuständige Schiedsstelle des Karosserie- und Fahr-zeugbauhandwerks. Besteht keine für den Sitz des Fahr-zeugbauers zuständige Schiedsstelle, entscheidet ein vereidigter Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht zustande, entscheidet der auf Ersuchen des Kunden von der für den Sitz des Fahrzeugbauers zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer benannte Sachverständige. Stellt die Schiedsstelle oder der Sachverständige einen Sachmangel fest, trägt der Fahrzeugbauer die Kosten der Entscheidung, anderen-falls der Kunde.
14. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Sachmangelhaftung für die Leistungen des Fahrzeugbau-ers und schließen sonstige Sachmangelansprüche gegen ihn aus.
X. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestim-mungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Fahrzeugbauer, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorher-sehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Scha-den durch eine vom Kunden für den betreffenden Scha-denfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Fahrzeug-bauer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Ver-sicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpa-pieren, Waren und Gütern sowie anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind so-wie für durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Fahrzeugbauers bleibt die etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder ei-nes Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungs-gesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzli-chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehöri-gen des Fahrzeugbauers für ihnen durch leichte Fahrläs-sigkeit verursachte Schäden.
4. Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kauf-mann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handels-gewerbes gehört, betroffen ist, gilt die zu Ziff. X. Abs.1 bis 3 genannte Haftungsbeschränkung auch für Schadener-satzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur inso-weit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von sol-chen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. In jedem Fall bleibt eine Haftung des Fahrzeugbauers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
XI. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wech-sel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts-stand der Sitz des Fahrzeugbauers. Der gleiche Gerichts-stand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: Juni 2004